Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)

§ 10 Mitteilungspflichten



(1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden Jahres

1.
die regionale Strategie und

2.
festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Begründung

an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).

(2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Änderung innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Änderung dem Bundesministerium mit.



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