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§ 11 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)

§ 11 Übergangsbestimmung



Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegangenen Schuljahre ist die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) aufgehoben worden ist, in der Fassung weiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat.