Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegangenen Schuljahre ist die
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom
8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) aufgehoben worden ist, in der Fassung weiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat.