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§ 10 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)

§ 10 Mitteilungspflichten



(1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden Jahres

1.
die regionale Strategie und

2.
festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Begründung

an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).

(2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Änderung innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Änderung dem Bundesministerium mit.

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