§ 13 - Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)

V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-97 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz



(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei

1.
Einsatzmittel zu handhaben,

2.
Gefährdungspotentiale abzuschätzen,

3.
Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie

4.
die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
technische Hilfe leisten und

2.
einen ABC-Einsatz durchführen.

(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.



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