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§ 14 - Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)

V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-97 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr



(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,

2.
Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,

3.
Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,

4.
Atemschutz anzuwenden,

5.
Einsatzlehre zu berücksichtigen und

6.
Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.

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