Auf Grund des §
21 Absatz 4 des
Postgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:
§
3 Absatz 2 der
Post-Entgeltregulierungsverordnung vom
22. November 1999 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Wörter „dem unternehmerischen Risiko" werden gestrichen.
- 2.
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juni 2015.