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Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung (1. PEntgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 892 (Nr. 21); Geltung ab 06.06.2015
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Eingangsformel



Auf Grund des § 21 Absatz 4 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 PEntgV § 3

§ 3 Absatz 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „dem unternehmerischen Risiko" werden gestrichen.

2.
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juni 2015.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel

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