Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung (1. PEntgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 892 (Nr. 21); Geltung ab 06.06.2015
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 21 Absatz 4 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 PEntgV § 3

§ 3 Absatz 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „dem unternehmerischen Risiko" werden gestrichen.

2.
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juni 2015.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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