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Änderung Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1832
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

'§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,

2. Musikkundlicher Beratungshintergrund.

(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Waren annehmen und lagern,

b) Warenbestände erfassen und kontrollieren,

c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie

d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen

kann;

2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,

b) den Musikmarkt einschätzen,

c) Epochen der Musikgeschichte einordnen,

d) Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie

e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen

kann;

2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.'

2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

'§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Geschäftsprozesse im Musikhandel,

2. Wirtschafts- und Sozialkunde,

3. Kundenberatung.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

c) Geschäftsprozesse bearbeiten

kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

a) Verkauf,

b) Marketing,

c) Warenbeschaffung sowie

d) Serviceleistungen;

3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen

kann;

2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.

§ 9 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen mit 10 Prozent,

2. Musikkundlicher Beratungshintergrund mit 30 Prozent,

3. Geschäftsprozesse im Musikhandel mit 20 Prozent,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent,

5. Kundenberatung mit 30 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens 'ausreichend',

4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Geschäftsprozesse im Musikhandel' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.'

3. Der bisherige § 8 wird § 10.

4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in Absatz 2 wird die Angabe '§ 7 Absatz 8' durch die Angabe '§ 8 Absatz 6' ersetzt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5. Der bisherige § 10 wird aufgehoben.