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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1832
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Nichtanwendung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Musikalienhändler/Musikalienhändlerin sind nicht mehr anzuwenden.