(1) 1Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe führt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Infrastrukturabgaberegister über
- 1.
- Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind,
- 2.
- Kraftfahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Infrastrukturabgabe entrichtet wird oder für die ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 vorliegt, unabhängig vom Ort der Zulassung, und
- 3.
- andere als in § 1 Absatz 1 bezeichnete Kraftfahrzeuge.
2Kraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur auf Antrag des Halters des Kraftfahrzeugs im Infrastrukturabgaberegister geführt.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zur Führung des Infrastrukturabgaberegisters folgende Daten speichern:
- 1.
- Halterdaten im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- Kennzeichen des Kraftfahrzeugs einschließlich des Nationalitätenkennzeichens,
- 3.
- Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,
- 4.
- Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG,
- 5.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 6.
- Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs,
- 7.
- Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
- 8.
- Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,
- 9.
- Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
- 10.
- Ausnahmetatbestände nach § 2,
- 11.
- Ausnahmetatbestände und Vergünstigungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz,
- 12.
- Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer,
- 13.
- Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, und Betriebszeitraum,
- 14.
- Merkmal Übermittlungssperre,
- 15.
- Merkmal Abgabepflicht.
(3)
1Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 bis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister.
2Hinsichtlich der Übernahme ist
§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes nicht anzuwenden.
(4) 1Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabgabebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort der Zulassung im automatisierten Verfahren an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. 2Die Infrastrukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 benannten Zweck ferner folgende Daten verarbeiten:
- 1.
- Name und Anschrift von Haltern nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kraftfahrzeuge,
- 2.
- Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erteilt wurde,
- 3.
- Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen Zahlungsvorgangs,
- 4.
- Zahlungsstatus.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den zuständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 zur Durchführung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
(7)
1Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem Infrastrukturabgaberegister abrufen und verwenden.
2Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine Übermittlungssperre nach
§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister.
3Für die Erteilung automatisierter Bescheide können die einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten automatisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unautorisierte Zugriffe geschützt sind.
4Für die Datenübermittlung gilt
§ 43 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
5§ 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.
(8)
1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Absatz 7 und in
§ 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
3Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
4Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht.
5Es hat die nach den
Artikeln 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(9) Die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt der zuständigen Vollstreckungsbehörde im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 4 Satz 2 und die nach Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach Absatz 2, soweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind.
(10) 1Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2 dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. 2Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 InfrAG Datenlöschung, Geschäftsstatistiken (vom 26.11.2019) ... Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz ... Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des ... Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. ... in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind ... zu löschen. Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu ...
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626