(1) Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einer Vignette nach §
7 Absatz 2 kann die Infrastrukturabgabe auf Antrag erstattet werden.
(2)
1Ab Beginn des Gültigkeitszeitraums ist eine Erstattung der Infrastrukturabgabe für Vignetten nach §
7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen.
2Die Vignette nach §
7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 ist auf Antrag anteilig zu erstatten, wenn
- 1.
- das Kraftfahrzeug, für das die Abgabe entrichtet wurde, außer Betrieb gesetzt wird,
- 2.
- der Halter des Kraftfahrzeugs wechselt oder
- 3.
- die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 eintreten.
3Die Vignette nach §
7 Absatz 1 ist auf Antrag vollständig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum nicht auf Straßen im Sinne des §
1 Absatz 1 genutzt wurde.
4Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 mit der Beantragung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 mit der Anzeige des Halterwechsels als gestellt.
5In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist keine Gebühr für die Erstattung zu entrichten.
(3) 1Der Antrag auf Erstattung
- 1.
- nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten des Erstattungsgrundes,
- 2.
- nach Absatz 2 Satz 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ende des Entrichtungszeitraums
bei der Infrastrukturabgabebehörde zu stellen.
2§
32 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1Die Infrastrukturabgabebehörde erhebt für die Entscheidung über ein Erstattungsverlangen nach Absatz 1 eine Gebühr von höchstens 20 Euro.
2Die §§
4 bis 6,
9 bis 11 und
13 bis 21 des
Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastrukturabgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.