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Änderung § 30 NeuGlV vom 27.06.2020

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§ 30 NeuGlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 30 NeuGlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse


(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.

(Text alte Fassung)

(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.

(Text neue Fassung)

(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.

(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.



 

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