Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 2 des Gesetzes vom
21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 74a Absatz 2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- 2.
- § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Umständen" die Wörter „bestimmt und" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint."
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Oberlandesgerichte" ersetzt.
- 3.
- § 142a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich."
- b)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 120 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 4.
- § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Können die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, welche von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet auf Antrag einer Staatsanwaltschaft auch, wenn die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen einigen."
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245