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§ 13 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 IT-Systeme



(1) 1Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 2Insbesondere ist einzugehen auf

1.
das Informationsrisikomanagement,

2.
das IT-Sicherheitsmanagement,

3.
den IT-Betrieb,

4.
die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie

5.
die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut.



 

Zitierungen von § 13 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... die Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§ 12, 13 , 19, 20, 21 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht ...
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung
... das Meldewesen zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 13 , 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf ...