(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind.
(2)
1Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elementen darzustellen.
2Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen.
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung ... § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, ... zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, ... 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21 , 23 Absatz 2 und § 24 keine ...