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§ 20 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Kapitalpuffer



(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

(2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

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Zitierungen von § 20 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19, 20 , 21 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht ...
§ 47 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel (vom 19.04.2017)
... Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend. (2) Wenn für die Ermittlung der ...
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung
... § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20 , 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf ... zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20 , 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, ... § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine ...