(1) Sämtliche Organkredite nach §
15 des
Kreditwesengesetzes sind in die Auswahl der zu prüfenden Kredite einzubeziehen.
(2) Stets zu prüfen sind Kredite an
- 1.
- Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
- 2.
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
- 3.
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Instituts angehört.
(3) Die geprüften Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert und unter Angabe der wesentlichen Merkmale tabellarisch darzustellen.
(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kredite nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt wurden oder ob es Anhaltspunkte für möglicherweise bestehende gravierende Interessenkonflikte gibt, die geeignet sind die Zuverlässigkeit der Organmitglieder gemäß §
25c Absatz 1 und §
25d Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes zu beeinträchtigen.
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung ... und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der ... Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die 1. Anlagevermittler, ...