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§ 25d - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. 2Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen Geschäfte.
(1a) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a nicht, so hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass
- 1.
- sie nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt wird,
- 2.
- sie von ihrer Position als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abberufen wird oder
- 3.
- Maßnahmen ergriffen werden, damit die Person die Voraussetzungen erfüllt.
(1b) Beabsichtigt ein Unternehmen eine Person zu bestellen und liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a erfüllt, oder fehlen bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird.
(2) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft notwendig sind. 2Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt. 3Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds zuständig ist, unberührt. 4In den betreffenden Fällen des Satzes 3 trifft das Institut geeignete Schutzvorkehrungen, um die Eignung dieser Mitglieder zu gewährleisten. 5Die Eignung in der Gesamtheit nach Satz 1 muss gewährleistet sein. 6Das Recht zur Abberufung nach § 36 bleibt von Satz 2 und 3 unberührt.
(3) 1Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein,
- 1.
- wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann;
- 2.
- wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind;
- 3.
- wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
- 4.
- wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.
- 1.
- die derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören oder verbundene Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder in vergleichbarer Weise in einer Gruppe verbunden sind,
- 2.
- die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder
- 3.
- an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält.
(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein CRR-Kreditinstitut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,
- 1.
- wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann,
- 2.
- wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, oder
- 3.
- wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.
(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist, auch in Bezug auf IKT-Risiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(5) 1Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen. 2Die Vergütung ist geschlechtsneutral. 3Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. 4Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. 5Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden.
(6) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. 2Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.
(7) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft soll abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. 2Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. 3Jeder Ausschuss soll eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. 4Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. 5Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss angehören. 6Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. 7Sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird, obliegen die Aufgaben, die in den Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen zugewiesen sind, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. 8Sofern kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, obliegen die Ausschussaufgaben den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts.
(8) 1Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene. 2Der Risikoausschuss wacht darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. 3Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und überwacht deren Umsetzung. 4Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. 5Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. 6Der Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein. 7Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. 8Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden. 9Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den Rat externer Sachverständiger einholen. 10Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss.
(9) 1Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbesondere bei der Überwachung
- 1.
- des Rechnungslegungsprozesses;
- 2.
- der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollsystems und der Internen Revision;
- 3.
- 1der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). 2Der Prüfungsausschuss soll dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für die Bestellung eines Abschlussprüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags beraten und
- 4.
- der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen.
(10) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist. 2Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. 3Die Gründe für eine Zusammenlegung sind von dem Unternehmen zu dokumentieren. 4Auf den gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 entsprechende Anwendung.
(11) 1Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der
- 1.
- Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs sowie die Zielsetzung und die Strategie nach Nummer 2, entwirft eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand an;
- 2.
- Erarbeitung einer verhältnismäßigen Zielsetzung zur Förderung der Diversität einschließlich der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und in der Geschäftsleitung sowie einer Strategie zu deren Erreichung;
- 3.
- regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus;
- 4.
- regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und
- 5.
- Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und Bestellung der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene einschließlich der Inhaber von Schlüsselfunktionen und bei diesbezüglichen Empfehlungen an die Geschäftsleitung.
(12) 1Der Vergütungskontrollausschuss
- 1.
- überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und insbesondere solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben;
- 2.
- überwacht unmittelbar die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und der Leiter der internen Kontrollfunktionen und unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten;
- 3.
- bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die Vergütung der Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des Unternehmens; den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, sonstiger Beteiligter und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen;
- 4.
- unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 25d KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25d KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25d KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2026)
... nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d . (22) bis (23) (aufgehoben) (24) Refinanzierungsunternehmen sind ...
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 16.04.2026)
... im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden ... oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das ... 4, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2 , die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45, 46b und 46c dieses ... 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes ... 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses ...
§ 7b KWG Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (vom 01.04.2026)
... Mandat in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 7 oder § 25d Absatz 3 Satz 7 innezuhaben, 2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt, 3. ...
§ 24 KWG Anzeigen; Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2026)
... genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; 15a. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender ... genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; 5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder ...
§ 26c KWG ESG-Risiken im Risikomanagement (vom 01.04.2026)
... Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ... (7) Die Überprüfung der durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize nach § 25d Absatz 8 Satz 4 durch den Risikoausschuss schließt bei der Berücksichtigung der Risikostruktur auch die ...
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 01.04.2026)
... § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12 , nach den §§ 26a und 26b, nach § 13, nach den §§ 26c und 26d, nach § ...
§ 36 KWG Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (vom 31.03.2026)
... oder leichtfertig fortsetzt. (3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d ... (3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § ... 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person verlangen und einer solchen Person die ... 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit ... des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, 8. die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als vier Kontrollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die ... Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat, 9. die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als eine Geschäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt ... ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat oder 10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt ...
§ 51c KWG Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (vom 01.04.2026)
... und 6d, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12 , § 32 Absatz 1a sowie § 26a sind nicht anzuwenden. (5) § 33 Absatz 1 ...
§ 53cg KWG Interne Unternehmensführung und Risikomanagement (vom 01.04.2026)
... bis 25k und 25m sowie § 26c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 sowie 3. § 25d Absatz 5 sowie Absatz 7 und 12 Satz 1 im Hinblick auf die Bestellung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2026)
... 5c einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 11d. entgegen § 25d Absatz 12 Satz 2 oder 3 ein dort genanntes Mitglied nicht bestellt, 11e. entgegen § 25g Absatz 2 nicht ...
§ 64r KWG Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz (vom 31.03.2026)
... des § 1 Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014. (14) § 25d Absatz 3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Satzes 2, für Mandate als ... nicht zur Anwendung. Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014. (15) (aufgehoben) (16) § 53b Absatz 4, 5 ...
Zitat in folgenden Normen
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 14 AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 25.11.2025)
... und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind, 1. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die ...
Anlage 10 AnzV (zu § 5b Abs. 4 AnzV) PVFU *) (vom 29.11.2022)
... sorgfältiger Erkundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Abs. 1 und 2 KWG oder § 25d Abs. 1 bis 3 KWG bzw. § 2d Abs. 1 KWG
geregelten Eignungskriterien der Auffassung ist, dass die angezeigte ...
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 5 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 43 EinSiG Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
... von einem Kontrollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer ...
Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 15 InstitutsVergV Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses (vom 25.09.2021)
... Hat das Institut einen Vergütungskontrollausschuss gemäß § 25d Absatz 7 Satz 1, 2 und 6 des Kreditwesengesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben gemäß den Absätzen 2 bis 5 ... dieser insbesondere die Aufgaben gemäß den Absätzen 2 bis 5 sowie gemäß § 25d Absatz 12 Satz 1 des Kreditwesengesetzes wahr. (2) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das ...
§ 27 InstitutsVergV Gruppenweite Regelung der Vergütung (vom 16.11.2022)
... in den nachgeordneten Unternehmen hinzuwirken, der die Anforderungen des § 25d Absatz 12 des Kreditwesengesetzes und des § 15 dieser Verordnung erfüllt. (6) Die Aufgaben des ...
KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 3 KfWV Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (vom 30.12.2024)
... soweit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt, 10. die §§ 25c bis 25f des Kreditwesengesetzes, § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 11 PrüfbV Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
... 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllen. (4) Der ... dieser Beurteilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung der Ausschüsse nach § 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwesengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach § 25d ... 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwesengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach § 25d Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. Der ...
§ 33 PrüfbV Organkredite
... sind die Zuverlässigkeit der Organmitglieder gemäß § 25c Absatz 1 und § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu ...
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 86 SAG Kontrollbefugnisse (vom 29.12.2016)
... 25c des Kreditwesengesetzes und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 25 StFG Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... oder als Vertreter benannt werden, sind diese von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes befreit. Satz 4 gilt entsprechend für Unternehmen, die ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 6 WpI-AnzV Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... nach § 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes unter Verwendung des Formulars nach Satz 1 zu machen. (2) Bei der Angabe zur ...
Anlage 2 WpI-AnzV (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT
...
4. Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung gemäß den §§ 25c und 25d KWG
Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d , 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 6. In § 7b Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz ... Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In ... b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 25d Absatz 3 Satz 7" werden durch die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 8" ersetzt. ... Die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 7" werden durch die Wörter „ § 25d Absatz 3 Satz 8" ersetzt. bb) Das Wort „Bundesanstalt" wird durch das Wort ... 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt. 15. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... geändert: a) In Satz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils die Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete" gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer ...
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden ... oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das ... 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die ... vom 17. Juni 2025 angehören,". b) Absatz 6 wird gestrichen. 43. § 25d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden Sätze ... ersetzt: „Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014." 71. § 64x wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden ... oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das ... 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes ... 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses ... genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;". dd) Nummer 16 wird durch die folgenden Nummern 15b und 16 ... genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; 5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender ... der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird." 26. § 25d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a ... Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ... (7) Die Überprüfung der durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize nach § 25d Absatz 8 Satz 4 durch den Risikoausschuss schließt bei der Berücksichtigung der Risikostruktur auch die ... § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12 , nach den §§ 26a und 26b, nach § 13, nach den §§ 26c und 26d, nach § ... bis 25k und 25m sowie § 26c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 sowie 3. § 25d Absatz 5 sowie Absatz 7 und 12 Satz 1 im Hinblick auf die Bestellung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des ... 5c einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 11d. entgegen § 25d Absatz 12 Satz 2 oder 3 ein dort genanntes Mitglied nicht bestellt,". gg) Die bisherigen Nummern 11a bis ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 15. In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ... 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014." 35. Nach § 64s wird folgender § 64t ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... von Aktivitäten und Prozessen § 25c Geschäftsleiter § 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan § 25e Anforderungen bei vertraglich gebundenen ... gebundenen Vermittlern". l) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25b bis 25i werden die Angaben zu den neuen §§ 25f bis 25m. m) Die Angabe zu ... und 51 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 1 ... Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4 innezuhaben." 14. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt: ... 48. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a bis 25e ersetzt: „§ 25a Besondere organisatorische Pflichten; ... sie nur auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. § 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder ... eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20." 50. Der bisherige § 25d wird § 25h und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die ... 4" durch die Wörter „§ 25g Absatz 1, 3 und 4" und wird die Angabe „ §§ 25d und 25f" durch die Angabe „§§ 25h und 25j" ersetzt. b) In ... c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Person ... kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Person verlangen oder einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit ... 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12 , § 25f sowie § 26a sind nicht anzuwenden. (4) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt ... 25g Absatz 4 und 5" ersetzt. ddd) In Nummer 8 wird die Angabe „ §§ 25d bis 25f, 25h" durch die Angabe „§§ 25h bis 25j, 25l" ersetzt. ... § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014. (14) § 25d Absatz 3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Satzes 2, für Mandate in ... 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014. (15) CRR-Institute haben die in § 26a Absatz 1 Satz 2 Nummer ...
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 3 DGSD-UG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend." 2. § 25d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV
... Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften ... und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind, 1. soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes sowie ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... die Wörter „und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes " eingefügt. 16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Artikel 5 FMSANeuOG Änderung des Kreditwesengesetzes
... keine CRR-Institute sind, aus dem Anwendungsbereich der Rechtsverordnung." 4. Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt: „Für die Tätigkeit im ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes ... Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 7 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der ... durch das Wort „Sorgfaltspflichten" ersetzt. 15. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... Wörtern „nach den §§ 25b," die Wörter „25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12 , §" und nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit einer ... nach den Wörtern „25d Absatz 3 Satz 1" jeweils die Wörter „und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1" eingefügt und wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ... In den Nummern 6 und 7 werden nach dem Wort „die" jeweils die Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete" eingefügt. cc) In Nummer 8 werden die Wörter „die ... In Nummer 8 werden die Wörter „die Person" durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person" und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. ... In Nummer 9 werden die Wörter „die Person" durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person" und wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt. ... ersetzt. ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 12 SchwFinBG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genügen." 3. Dem § 25d Absatz 13 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitglieder des Verwaltungs- oder ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 2 WpIGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt. 24. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923" ersetzt. 15. In § 25d Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufsichtsorgan" die Wörter „und in der ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d." e) Absatz 30 wird aufgehoben. f) In Absatz 35 wird ... c) In Absatz 7a wird die Angabe „25a Absatz 5," durch die Wörter „25a Abs atz 5 und 5b, § 25d A bsatz 7 Satz 2, die" ersetzt und werden die Wörter „und Kapitel 2 der Verordnung ... ersetzt. d) In Absatz 2a werden die Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des § ; 25d Absatz 3 Satz 8" durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Absatz ... darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden." a) Absatz 3 wird wie folgt ...
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes " durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... „(1) Hat das Institut einen Vergütungskontrollausschuss gemäß § 25d Absatz 12 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben gemäß ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 6 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes (vom 22.07.2017)
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
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