(2)
1Dieser Abschnitt ist außerdem auf Tochterunternehmen nach Artikel 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
2Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.