PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Berichtszeitraum § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit § 4 Art und Umfang der Berichterstattung § 5 Form und Frist der Berichterstattung § 6 Anlagen § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung Abschnitt 2 Angaben zum Institut § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 10 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation § 12 Vergütungssysteme § 13 IT-Systeme § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 15 Sanierungsplanung Unterabschnitt 2 Handelsbuch § 16 Vorgaben für das Handelsbuch § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage § 18 Ermittlung der Eigenmittel § 19 Eigenmittel § 20 Kapitalpuffer § 21 Kapitalquoten § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 23 Liquiditätslage Unterabschnitt 4 Offenlegung § 24 Offenlegungsanforderungen Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 25 Anzeigewesen Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 |
Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft § 32 Länderrisiko § 33 Organkredite § 34 Bemerkenswerte Kredite § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr § 39 Entwicklung der Vermögenslage § 40 Entwicklung der Ertragslage § 41 Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung § 42 Erläuterungen Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten § 43 Regelungsbereich § 44 Ort der Berichterstattung § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen § 47 Zusammengefasste Eigenmittel § 48 Zusätzliche Angaben § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes § 53 (aufgehoben) Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft § 54 Organisation und Auflagen § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen § 58 Einsatz von Derivaten § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute § 63 Ausnahmeregelung Unterabschnitt 4 Factoring § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben Unterabschnitt 5 Leasing § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts § 66 Prüfungsgegenstand § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs Abschnitt 8 Datenübersicht § 70 Datenübersicht Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben Anlage 5 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV | |
§ 29a (neu) | § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 |
(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob 1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und 2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung eingehalten werden. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen. (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. | |
§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung | |
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. | (1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. (2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. |