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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 7 des FiMaAnpG 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Berichtszeitraum
    § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 4 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 5 Form und Frist der Berichterstattung
    § 6 Anlagen
    § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 10 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
       § 12 Vergütungssysteme
       § 13 IT-Systeme
       § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
       § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       § 15 Sanierungsplanung
    Unterabschnitt 2 Handelsbuch
       § 16 Vorgaben für das Handelsbuch
       § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
    Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
       § 18 Ermittlung der Eigenmittel
       § 19 Eigenmittel
       § 20 Kapitalpuffer
       § 21 Kapitalquoten
       § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
       § 23 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 4 Offenlegung
       § 24 Offenlegungsanforderungen
    Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
       § 25 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
       § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
       § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
       § 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
    Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
       § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
(Text neue Fassung)

    § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft
    § 32 Länderrisiko
    § 33 Organkredite
    § 34 Bemerkenswerte Kredite
    § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken


    § 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
       § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 39 Entwicklung der Vermögenslage
       § 40 Entwicklung der Ertragslage
       § 41 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 42 Erläuterungen
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
    § 43 Regelungsbereich
    § 44 Ort der Berichterstattung
    § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 47 Zusammengefasste Eigenmittel
    § 48 Zusätzliche Angaben
    § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
    Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
       § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
       § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
       § 53 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft
       § 54 Organisation und Auflagen
       § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
       § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
       § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
       § 58 Einsatz von Derivaten
       § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
       § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
    Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
       § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
       § 63 Ausnahmeregelung
    Unterabschnitt 4 Factoring
       § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
    Unterabschnitt 5 Leasing
       § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
    Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
       § 66 Prüfungsgegenstand
       § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
       § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
Abschnitt 8 Datenübersicht
    § 70 Datenübersicht
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
    § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
    Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
    Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
    Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
    Anlage 5 (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft




§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. 2 Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. 3 Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. 4 Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden. 5 Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten.



(1) 1 Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. 2 Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. 3 Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. 4 Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden. 5 Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten.

(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.

(4) 1 Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht nach § 70 aufzunehmen. 2 Die Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.

(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.



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§ 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken




§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen


vorherige Änderung

(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten förmlichen Regeln und Verfahren darzustellen, die das Institut zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen in Bezug auf die Verbriefungspositionen, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden, verwendet.

(2) Sofern ein Institut unterschiedliche förmliche Regeln oder Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltsprüfung nach Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der förmlichen Regeln und Verfahren einzugehen.



(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.

(2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen.