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Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (FiMaAnpG 2018 k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 PrüfbV § 31, § 37

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft".

b)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen".

2.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft".

b)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden."

3.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen

(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.

(2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FiMaAnpG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 FiMaAnpG 2018 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) ... der Verordnung (EU) 2016/1011," wie folgt gefasst: „gegen die Artikel 6, 7 , 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur ... der Verordnung (EU) 2016/1011," wie folgt gefasst: „gegen die Artikel 6, 7 , 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur ... als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7 , 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die ... Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ...
Artikel 4 FiMaAnpG 2018 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" die Wörter „und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt. ... „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" die Wörter „und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt. ... Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ...
Artikel 7 FiMaAnpG 2018 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 11 ARUG II Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 3 Satz 1 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der §§ 128 und ...