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Änderung § 10 KInvFG vom 18.08.2017

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§ 10 KInvFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 10 KInvFG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Förderziel und Fördervolumen


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1 Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. 2 Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen 'Kommunalinvestitionsförderungsfonds' den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.


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