(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§ 5 ObstbRodV Aufhebung von Rechtsvorschriften ... 869). (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 entstanden sind, sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und ... sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnung mit jeweils der ...