Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1 Auswählen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Zubehör
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von
Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
gebilden, unterscheiden
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbe-
zeichnungen anwenden
d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-
sichtspunkten unterscheiden und auswählen
e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen
sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnis-
qualität beurteilen
5  
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-
den
 2 
g) Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse doku-
mentieren
  4
2 Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von
Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-
wenden
b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen
beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden
c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen und Normen
3  
d) Fertigungsunterlagen erstellen   4
3 Zuschneiden und Vorrichten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Schnittteile zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qua-
litätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-
sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster-
gerechtes Auflegen beachten
e) Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,
sortieren und einrichten
g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
10  
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen  3 
4 Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Grundschnitte analysieren
b) Schnitte für Kleinteile erstellen
c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und
Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-
sichtigen
d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren und ins-
besondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung
beachten
 6 
e) Grundlagen der Gradierung anwenden   3
5 Anwenden von Bügel-
und Fixiertechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und
Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
4  
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher
und Einlagen, formbügeln
g) Fertigerzeugnisse finishen
 4 
6Anwenden von Nähtechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-
setzen
b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulie-
ren
c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,
nach Material und Verwendungszweck auswählen
und anwenden
d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere
Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen
e) manuelle Nähtechniken anwenden
f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftech-
niken anwenden
g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und
Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf
berücksichtigen
h) Nahtverbindungen prüfen
12  
7Anwenden von Schweiß-
oder Klebetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Schweißtechniken
a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-
dungszweck anwenden
b) Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren
c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Para-
meter miteinander verschweißen und Sicherheits-
bestimmungen einhalten
d) Schweißnähte prüfen
oder
 5 
Klebetechniken
e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und Klebstoffe einsetzen
f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-
meter ausführen und Sicherheitsbestimmungen ein-
halten
g) geklebte Nähte prüfen
   
h) Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermit-
teln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen
einhalten
  2
8 Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten 2  
b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-
menfügen
c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material,
Modell und Funktion anwenden
d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-
ckungen herausarbeiten
e) Arbeitsergebnisse prüfen
 12 
f) Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und
wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Er-
zeugnisse fertigstellen
  4
9 Lagern und Versenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezo-
gen zusammenstellen
2  
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten
lager- und versandfertig machen
 2 
e) logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere
Wareneingang, Kommissionierung und Warenaus-
gang
  2


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten


1. Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effi-
zienz, festlegen
b) Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess
vorbereiten
c) Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Auto-
maten materialbezogen und modellspezifisch fest-
legen und einsetzen
d) Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen
und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben
  10
2Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den
Fertigungsprozess zuordnen
b) Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableiten
c) Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetz-
barkeit prüfen und dokumentieren
d) Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung
fertigen und Mustereinhaltung beachten
e) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen,
dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung einbringen
f) Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter
Berücksichtigung größenspezifischer Besonderhei-
ten und rationeller Fertigung
g) bei technischen Innovationen mitwirken
  16


2. Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richt-
linien erstellen
b) technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungs-
anweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen,
erstellen und aktualisieren
c) Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Ma-
terialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellen
d) Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und
gesetzliche Vorgaben einhalten
e) Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungs-
ansätze aufzeigen
f) Fertigungskosten artikelbezogen vergleichen
g) bei technischen Innovationen mitwirken und Vor-
schläge einbringen
  13
2Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung
von Produkten beachten
b) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf de-
ren Wirksamkeit beurteilen
c) physikalische und chemische Prüfverfahren anwen-
den, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit
feststellen sowie Ergebnisse bewerten und doku-
mentieren
d) Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüf-
pläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzen
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
f) Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen
ergreifen
  13


3. Schwerpunkt Schnitttechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit
vorhandenen Systemen optimieren
b) schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterver-
arbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern
und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetz-
barkeit prüfen
  6
2Zuschneiden und Vorrichten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüfen
b) Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnitt-
bildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere
Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen
c) Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung
setzen
  10
3Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Modellschnitte analysieren und für die Produktion
vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit
und Richtigkeit prüfen
b) Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten er-
stellen
c) Modelländerungen durchführen, insbesondere Län-
genänderungen und Nahtzugaben
d) Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten
e) Programme zum computergestützten Konstruieren
(CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der
Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur
Erstellung von Schnittbildern
f) Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen
zusammenstellen
g) Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Material-
typen, Musterungsverläufen und Regeln für das
Drehen von Schnittteilen
  10


Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-
sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und
bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
2  
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-
mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
e) Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
 3 
f) Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzei-
ten von Fertigungsaufträgen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
  3
6Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
bieten, auswählen und einsetzen
b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und
Funktionen prüfen
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen
prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen und Parameter korrigieren
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und Wartungspläne berücksichtigen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
4  
7 Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz
beachten
b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben
und umsetzen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
2  
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen
e) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und bran-
chenübliche englischsprachige Informationen nutzen
f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Be-
reichen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren und Datenschutz beachten
h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 7 
8 Kundenorientierung
und internationale
Geschäftsbeziehungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
2  
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-
teiligten führen
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von
Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-
takte, berücksichtigen
e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen
beachten
 3 
9 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
nahmen unterscheiden
b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen
durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe-
ben
c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-
achten
4  
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-
ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung
prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-
nungsvorschriften berücksichtigen
e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und
Qualitätsdaten dokumentieren
f) Reklamationen bearbeiten
 5 
g) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men berücksichtigen, insbesondere zwischen Ferti-
gung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen, insbesondere Methoden und
Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
  4