Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
|

1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen, Nicht-Edelmetallegierungen, zahnkeramischen Massen und anderen geeigneten Werkstoffen,

2.
Herstellung von kieferorthopädischen Geräten,

3.
Herstellung von Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Implantaten,

4.
Herstellung von Gußfüllungen,

5.
Herstellung von Obturatoren,

6.
Herstellung und Verarbeitung von Gelenken, Scharnieren, Geschieben und Federarmen,

7.
Änderung, Ergänzung und Instandsetzung von Zahnersatz aller Art einschließlich kieferorthopädischer Geräte, Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Obturatoren.

(2) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

2.
fachbezogene Kenntnisse über Physik und Chemie,

3.
fachbezogene Kenntnisse über Biologie, Anatomie und Physiologie,

4.
Kenntnisse des festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatzes,

5.
fachbezogene Kenntnisse über Kieferorthopädie,

6.
Kenntnisse über die Herstellung von Epithesen,

7.
Kenntnisse über Skizzen, Zahnschemata und Konstruktionsentwicklungen,

8.
Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes,

9.
Herstellen von Modellen nach Abdrücken,

10.
Doublieren und Vermessen von Modellen,

11.
Herstellen und Wiederherstellen von partiellen und totalen Zahnprothesen,

12.
Herstellen und Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz aus Dental-Legierungen,

13.
Herstellen und Wiederherstellen von Metallbasen für herausnehmbaren Zahnersatz,

14.
Herstellen und Wiederherstellen von Zahnersatz aus zahnkeramischen Massen und Kunststoffen,

15.
Herstellen und Wiederherstellen von kieferorthopädischen Geräten,

16.
Bedienen und Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.