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§ 21 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

§ 21 Verfahren



(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.



 

Zitierungen von § 21 IntErbRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 IntErbRVG Kostenentscheidung
... den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde ...