1Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat.
2Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach §
70 Absatz 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
3§
43 Absatz 3 gilt entsprechend.