(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§
3 bis 5, §
7 Absatz 2, die §§
9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§
12,
13 sowie
14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
1In den Fällen des §
21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2Dieser kann die Beschwerde (§
10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken.
3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.