Artikel 22 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 22 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 17. August 2015 in Kraft.

(2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2015.



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