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§ 13 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:

1.
die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie

a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder

b)
nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und den sie dringend benötigen, oder

2.
die Betriebskosten für Wohnraum, den sie

a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes erworben haben oder

b)
geerbt haben.

2Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten können. 3Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern- oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.

(2) 1Wird der Wohnraum von anderen Personen mitbewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Betriebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfällt. 2Die Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.

(3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn

1.
die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestritten werden können und

2.
die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigentums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.

(4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.

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Zitierungen von § 13 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 USG Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
... Wehrdienst leistet. (3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 25 USG Antrag (vom 01.09.2019)
... geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Besteht für Haushaltsmitglieder ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, so haben diese Personen für die Dauer des ...


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