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§ 20 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 20 Gesetzeskonkurrenz



(1) (aufgehoben)

(2) 1Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

1.
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2.
Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder

3.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

2Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. 4Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 20 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 35 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42a WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (vom 01.01.2016)
... 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2f WoGG-NG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... S. 1774) wird die Angabe „§ 41 des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.  ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... 3 wird die Angabe „43" durch die Angabe „47" ersetzt. 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden.  ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 35 EinglVerbG Änderung des Wohngeldgesetzes
... § 20 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Absatz 3 wird die Angabe „47" durch die Angabe „51" ersetzt. 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 7a USG Mietbeihilfe (vom 01.01.2009)
... auf den Wehrpflichtigen entfällt. (4) Soweit Wohngeld nach § 20 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 13 USG Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
... des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind. (4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den ...