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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 22 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) nicht überschreiten.
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Zitierungen von § 22 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 USG Leistungen für Angehörige
... freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 ...
§ 25 USG Antrag (vom 01.09.2019)
... so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2018)
... die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben ( § 22 ); 6. nach dem Beamtenversorgungsgesetz Übergangsgeld ...
Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 18 WSG Übergangsregelung
... zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, 3. einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, 4. einer Leistung nach § 13 ... nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes und einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und dem Wehrsold nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22 );". (4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und ...
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