§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
1Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. 2Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Frühere Fassungen von § 29 USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 21 BwEinsatzBerStG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen." 12. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland ... vorliegen." 12. § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin der Verteidigung oder ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Eingangsformel BMVgWidVertrAnO ... Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, sowie - § 29 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) ordnet das ...
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