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Änderung § 29 USG vom 01.09.2019

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§ 29 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 29 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Befugnis, die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.