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Änderung § 1 USG vom 01.09.2019

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§ 1 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 1 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für

1. den Reservistendienst und

2. den freiwilligen Wehrdienst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dieses Gesetz gilt auch für

(Text neue Fassung)

(2) 1 Dieses Gesetz gilt auch für

1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,

3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,

4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und

vorherige Änderung

5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.



5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. 2 Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und

2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.