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Synopse aller Änderungen des USG am 01.09.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2019 durch Artikel 21 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Härteausgleich
    § 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
    § 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
    Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
       § 6 Leistungen an Nichtselbständige
       § 7 Leistungen an Selbständige
       § 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
       § 9 Mindestleistung
    Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
       § 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
       § 11 Dienstgeld
Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
    Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
       § 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
       § 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
       § 14 Wirtschaftsbeihilfe
       § 15 Sonstige Leistungen
    Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
       § 16 Leistungen für Angehörige
       § 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
       § 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
       § 19 Besondere Zuwendung
       § 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
       § 21 Überbrückungszuschuss
       § 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
       § 23 Ersatzansprüche
Kapitel 4 Verfahren
    § 24 Zuständigkeit
    § 25 Antrag
    § 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
    § 27 Folgen fehlender Mitwirkung
    § 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
    § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

Kapitel 5 Bußgeldvorschriften
    § 30 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 31 Übergangsvorschriften
    Anlage 1 (zu § 9)


    § 31 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 9) Mindestleistung
    Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für

1. den Reservistendienst und

2. den freiwilligen Wehrdienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dieses Gesetz gilt auch für



(2) 1 Dieses Gesetz gilt auch für

1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,

3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,

4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.



5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. 2 Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und

2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.



§ 3 Härteausgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.



Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende


vorherige Änderung nächste Änderung

Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels.



1 Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.

§ 7 Leistungen an Selbständige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. 2 Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum vor dem Diensteintritt oder, wenn dieser Bescheid noch nicht ergangen ist, der Bescheid für den vorletzten Veranlagungszeitraum. 3 Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

(2) Wenn Reservistendienst Leistende, deren maßgeblicher Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 bezieht, nur die Mindestleistung nach § 9 Absatz 1 erhalten, können sie innerhalb von zwei Jahren nach Ende dieses Reservistendienstes auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum, in dem sie Reservistendienst geleistet haben, eine Neubescheidung beantragen.




(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung.

(2)
Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Einkünfte.

§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.

(2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.




Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

§ 9 Mindestleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. 2 Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) 1 Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. 2 Auf die Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdienstes erzielt werden.



(1) 1 Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7 für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. 2 Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:

1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie

2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich
der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.

(3) Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie

2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.



§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge


(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

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(2) 1 Reservistendienst Leistende, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2 § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend.



(2) 1 Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2 § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes.

(3) 1 Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. 2 Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung

1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,

2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,

höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.



§ 25 Antrag


(1) 1 Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.



(2) 1 Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.

(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.



§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.



(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.

(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.

(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.



§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen


(1) 1 Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. 2 Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3 wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.



(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.

(4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.



§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Befugnis, die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



1 Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Übergangsvorschriften




§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. 2 In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Auf Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienstzeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundesamt neu entschieden; die Neubescheidung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate beantragt werden.

(2) 1 Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde zu erheben. 2 Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt über den Widerspruch.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Aufgaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wahr.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 9)




Anlage 1 (zu § 9) Mindestleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

in der ab dem 1. April 2019 geltenden Fassung



 

| Dienstgrad | Tagessatz

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

vorherige Änderung nächste Änderung

| | Reservistendienst
Leistende
ohne Kind | Reservistendienst
Leistende
mit einem unter-
haltsberechtigten
Kind1
| Reservistendienst
Leistende
mit zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern1
| Reservistendienst
Leistende
mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern1




| | Reservistendienst
Leistende
ohne Kind | Reservistendienst
Leistende
mit einem unter-
haltsberechtigten
Kind
| Reservistendienst
Leistende
mit zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern
| Reservistendienst
Leistende
mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern*


1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter | 65,60 € | 77,16 € | 81,17 € | 91,60 €

2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 66,69 € | 78,42 € | 82,26 € | 92,47 €

3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett | 67,10 € | 78,87 € | 82,54 € | 92,61 €

4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 68,77 € | 80,61 € | 83,77 € | 93,35 €

5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann | 70,99 € | 83,12 € | 86,25 € | 95,75 €

6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 74,27 € | 86,81 € | 89,87 € | 99,33 €

7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See | 79,12 € | 92,47 € | 95,50 € | 104,87 €

8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 83,76 € | 97,45 € | 100,66 € | 109,76 €

9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 92,96 € | 107,81 € | 110,90 € | 120,08 €

10 | Stabshauptmann, Stabskapitän-
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär | 110,78 € | 128,12 € | 131,25 € | 140,46 €

11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär | 113,16 € | 130,91 € | 134,06 € | 143,06 €

12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo-
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär | 131,40 € | 153,03 € | 156,09 € | 164,78 €

13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade | 141,51 € | 165,20 € | 168,22 € | 176,77 €

vorherige Änderung

1 Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.
Stand: 1. April 2019




* Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind
erhöht.