§ 5 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 5 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende | |
(Text alte Fassung) Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. | (Text neue Fassung) 1 Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt. |