Änderung § 5 USG vom 01.09.2019

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§ 5 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 5 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende


(Text alte Fassung)

Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels.

(Text neue Fassung)

1 Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.




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