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Änderung § 10 USG vom 01.09.2019

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§ 10 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 10 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge


(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Reservistendienst Leistende, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2 § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2 § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes.

(3) 1 Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. 2 Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung

1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,

2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,

höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.