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§ 4 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)

V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Automatenmechatronik oder

b)
Automatendienstleistung,

3.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie

4.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Automatenservice,

2.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,

3.
Warenbewirtschaftung,

4.
Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,

5.
Verkaufsförderung und

6.
rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatenmechatronik sind:

1.
Vorbereiten und Installieren von Automaten,

2.
Montage und Inbetriebnahme von Automaten,

3.
Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie

4.
Informations- und Kommunikationstechnik.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:

1.
Marketing und

2.
Personalwirtschaft.

(5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:

1.
kaufmännische Geschäftsprozesse und

2.
Kundenbetreuung.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

6.
unternehmerisches Handeln und

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 4 AutomAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AutomAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutomAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AutomAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
... 4 1 Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung ... Umgang mit Informations- und Kommunikations- systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und  ... gen   3 3 Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) automatengerechte Produkte unterscheiden b) Bedarf an Waren ... Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Kassierungen durchführen, Kassenbestände ausle- sen ... 5 Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge-  ... Rahmenbedingun- gen für die Automatenwirt- schaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwenden  ... 1 Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und ... und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben ... und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch-  ... und Kommuni- kationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes ... 4 1 Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Markt- und Standortanalysen durchführen b) Automaten ...   13 2 Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Personaleinsatzplanung durchführen b) Instrumente der ... 1 Kaufmännische Geschäfts- prozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und  ...   26 2 Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhal- tung ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... 5 Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) Arbeitsschritte ...   4 6 Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) a) Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und  ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an- hand ...