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Änderung Artikel 3 Kleinanlegerschutzgesetz vom 25.06.2017

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die folgende Angabe eingefügt:

'§ 4b Produktintervention'.

2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern 'Handel mit Finanzinstrumenten,' die Wörter 'die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,' eingefügt.

3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:

'(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von

1. einem Index oder einer Indexkombination,

2. einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten,

3. einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder

4. einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.

Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist.'

4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

'§ 4b Produktintervention

(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen:

1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von

a) bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen,

b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder

2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen werden, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines seiner Teile innerhalb zumindest eines EU-Mitgliedstaates darstellt oder

b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat,

2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs oder Verkaufs begegnet werden kann und

3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage aussprechen. Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen.

(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung, ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1 zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie dem Emittenten mit. Die Bekanntmachung und die Mitteilung haben zu enthalten:

1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung,

2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft tritt, und

3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bundesanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen.

(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.'

5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Stimmrechte' die Wörter 'aus ihm gehörenden Aktien' eingefügt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

'(5a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:

1. 10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder

2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10.000 Euro.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von dem Kunden erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt.'

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter 'Absätzen 4 und 5' durch die Wörter 'Absätzen 4, 5 und 5a' ersetzt.

(Text alte Fassung)

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b bis 3d eingefügt:

'(3b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Änderung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Finanzinstrument, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Zielmarkts sind der Anlagehorizont des Endkunden sowie seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus der Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei sind alle relevanten Risiken aus dem Finanzinstrument, insbesondere das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das Wertschwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt entspricht.

(3c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die nach Absatz 3b Satz 2 erfolgte Festlegung des Zielmarkts für jedes von ihr konzipierte Finanzinstrument regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf die in Absatz 3b Satz 4 genannten Risiken haben könnten. Insbesondere ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen des nach Absatz 3b Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.

(3d) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktfreigabeverfahren nach Absatz 3b Satz 1, einschließlich des nach Absatz 3b Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit des Finanzinstruments erforderlich sind. Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen vom konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom Emittenten zu verschaffen und die Merkmale und den Zielmarkt des Finanzinstruments zu verstehen.'

b) In Absatz 4 werden nach der Angabe '3a' die Wörter ', den Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren nach Absatz 3b und das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3c sowie den nach Absatz 3d zur Verfügung zu stellenden Informationen' eingefügt.


(Text neue Fassung)

7. (aufgehoben)

8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung verbundenen Risiken hinweist,

2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist,

3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kosten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter versieht, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht,

4. die Werbung mit irreführenden Angaben über die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder über die Befugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder Drittstaaten versieht.'

9. § 37b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

10. § 37c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort 'Das' durch die Wörter 'Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 4b kann das' ersetzt und wird das Wort 'kann' gestrichen.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

'1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b Absatz 1 zuwiderhandelt,'.

bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

'17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen Vertragsschluss vermittelt,'.

cc) Die bisherigen Nummern 17a bis 17c werden die Nummern 17b bis 17d.

b) In Absatz 4 werden die Wörter 'in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i' durch die Wörter 'in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 Buchstabe g bis i' ersetzt, wird die Angabe 'Nummer 6, 16a, 17b, 17c' durch die Angabe 'Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d' ersetzt und wird die Angabe '16c und 17a' durch die Angabe '16c und 17b' ersetzt.