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§ 1 - Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)

V. v. 28.06.2015 BGBl. I S. 1132 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.07.2015; FNA: 51-1-32 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Erstattungsvoraussetzungen



(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch

1.
eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung,

3.
die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder

4.
die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatzaufgaben der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn

1.
die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitteilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation vorliegt,

2.
die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Gründen nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 herausgelöst werden kann,

3.
die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger während der Teilnahme an einer Maßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann und

4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können.

(3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann. In Einzelfällen können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.



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Frühere Fassungen von § 1 SHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 5 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SHV Antragstellung
... Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen. (3) Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundesamt ...
§ 5 SHV Antragsfrist
... kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt ...
§ 7 SHV Höhe der Kostenerstattung
... der Arbeitszeit wegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 5 MilPersGleiFoG Änderung der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung
...  § 1 Absatz 1 der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung vom 28. Juni 2015 (BGBl. I S. 1132) wird das Wort „Familienpflichten" durch die ...