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Gesetz zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen (Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal - MilPersGleiFoG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz


Artikel 1 ändert mWv. 25. Januar 2024 SGleiG

(gesamter Text siehe SGleiG)


Artikel 2 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 25. Januar 2024 BGleiG § 37

§ 37 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 wahlberechtigt und wählbar,".

2.
In Nummer 5 werden die Wörter „tätige Soldatinnen und Soldaten gelten" durch die Wörter „tätiges militärisches Personal gilt" und die Wörter „als Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes" durch die Wörter „als beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 25. Januar 2024 SG § 31

In § 31 Absatz 8 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, werden die Wörter „Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter „Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen


Artikel 4 ändert mWv. 25. Januar 2024 SGleibWV § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24

Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, in § 1 Satz 1 und in § 5 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben (§ 10), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „durch Aushang" durch die Wörter „in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben" ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste schriftlich oder elektronisch einlegen. Dem Einspruch ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 werden die Wörter „oder der Stellvertreterin" gestrichen und wird das Wort „zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:

„7a.
die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen,

7b.
die Aufforderung, sich für das Amt einer Stellvertreterin innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Absatz 4),".

cc)
In Nummer 8 werden die Wörter „ihre Stellvertreterin" durch die Wörter „ihre Stellvertreterinnen" und die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

dd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Art und Weise, in der die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl bekannt gemacht sind,".

ee)
Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 10a ersetzt:

„10.
den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur eine Stimme hat,

10a.
den Hinweis, dass für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen jede Wahlberechtigte so viele Stimmen hat wie Stellvertreterinnen zu wählen sind, und dass auch weniger Stimmen abgegeben werden können,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „durch Aushang" werden durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zur Erhöhung der Reichweite sollen möglichst vielfältige schriftliche (zum Beispiel durch Aushang) und elektronische (z. B. eine Veröffentlichung im Intranet, in Extranet-Anwendungen oder per E-Mail) Möglichkeiten der Bekanntmachung gleichzeitig genutzt werden."

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 16a bis 16c" durch die Angabe „§§ 23 bis 28" und werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht, ist sie ungültig."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden; für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen dürfen nur so viele Wahlvorschläge unterschrieben werden wie Stellvertreterinnen zu wählen sind."

cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Aushang" gestrichen.

9.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Wählerin hat für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten eine Stimme. Die Stimmenanzahl für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen entspricht der Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, muss der Stimmzettel für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerberinnen im Höchstfall angekreuzt werden dürfen."

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Person" durch die Wörter „die zulässige Anzahl an Stimmen (Absatz 1)" und wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

11.
In § 16 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer Stellvertreterin" ersetzt.

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „durch Aushang" gestrichen und wird die Angabe „§ 16f" durch die Angabe „§ 35" ersetzt.

13.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16f" durch die Angabe „§ 35" ersetzt.

14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Stellvertreterin" durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt und werden die Wörter „durch zweiwöchigen Aushang" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen sind, und gibt dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt."

15.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 16f Absatz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

16.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Übergangsvorschriften

(1) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dem Gesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist."


Artikel 5 Änderung der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung


Artikel 5 ändert mWv. 25. Januar 2024 SHV § 1

In § 1 Absatz 1 der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung vom 28. Juni 2015 (BGBl. I S. 1132) wird das Wort „Familienpflichten" durch die Wörter „Familien- und Pflegeaufgaben" und die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 6 und 7" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BeamtVG § 14a, § 33, § 49, § 50e, § 53, § 62, § 67, mWv. 1. Januar 2024 § 55, § 85, mWv. 1. Juli 2020 § 69m, mWv. 24. November 2021 § 107e

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
§ 33 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist."

3.
§ 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag des Beamten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

4.
§ 50e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."

5.
In § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetz" die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

8.
§ 67 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 sowie nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag eines in Absatz 1 genannten Beamten vorab zu entscheiden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

9.
§ 69m Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach Absatz 2 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

10.
Dem § 85 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestimmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 24.11.2021

11.
Dem § 107e werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(5) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nicht als Erwerbseinkommen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SVG § 26a, § 38, § 46, § 53, § 60, § 74, mWv. 1. Januar 2024 § 55a, mWv. 24. November 2021 § 106a, mWv. 1. Juli 2020 § 107

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

3.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a, 22 bis 24, 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag des Soldaten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

4.
In § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

5.
In § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2" gestrichen und werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „26a," gestrichen.

7.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."

abweichendes Inkrafttreten am 24.11.2021

8.
Dem § 106a werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(7) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nicht als Erwerbseinkommen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

9.
§ 107 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG offen

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

3.
§ 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

4.
In § 68 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

5.
In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „41," gestrichen.

6.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."

7.
§ 131 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1."


Artikel 9 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 USG § 11a

Nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist."


Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 25. Januar 2024 SGleiG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Die Artikel 6 und 7 treten vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(5) Artikel 6 Nummer 9 und Artikel 7 Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

(6) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 7 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft.

(7) Artikel 6 Nummer 6 und 10 und Artikel 7 Nummer 5 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Januar 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus