§ 14 Bescheid
1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.
Frühere Fassungen von § 14 BKGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 13 PflFAssGEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Bescheid, Bekanntgabe von ... worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch ... geändert: § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „ § 14 Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (1) ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
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