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Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 PflFAssG offen, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 1. November 2025
Artikel 2 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 PflBG offen, mWv. 1. November 2025 § 6, § 9, § 16, § 17, § 21, § 22, § 29, § 33, § 34, § 42, § 54, § 56, § 63, § 66b, § 68
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 1.
- § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden." - 2.
- In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2029" durch die Angabe „2035" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder".
- b)
- Buchstabe c wird gestrichen.
- c)
- Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
- 4.
- In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen," durch die Angabe „nach dem Pflegefachassistenzgesetz" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlicher" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren."
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe „Pflegeschule" die Angabe „in Textform" eingefügt.
- 6.
- In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Betriebsgeheimnisse" durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse" ersetzt.
- 7.
- In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „schriftliches" gestrichen und wird nach der Angabe „Verlangen" die Angabe „in Textform" eingefügt.
- 8.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Grundes," durch die Angabe „Grundes oder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „erfolgen" die Angabe „; die elektronische Form ist ausgeschlossen" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
„§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie auf Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 10.
- In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich" durch die Angabe „in Textform" ersetzt.
- 11.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Verfahren" die Angabe „, einschließlich der Festlegung, welche Pflegefachkräfte in einem Sektor berücksichtigt werden," eingefügt.
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung einen Monat vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung."
- 12.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschule in monatlichen Beiträgen entsprechend dem nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Bestehen begründete Zweifel an der zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des § 7 Absatz 5, kann die Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung bleiben unberührt. Abweichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budgetvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden ist, und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abweichung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Minderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichszuweisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten haben die Pflegeschulen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 12a.
- Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag ergänzend zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 25 des Pflegefachassistenzgesetzes durchführen; das Pflegefachassistenzgesetz bleibt unberührt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 13.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und
- 1.
- über ein
- a)
- „Certificat de competen?e profesionale de asistent medical generalist" mit einer postsekundären Ausbildung an einer „?coala postliceala", dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
- b)
- „Diploma de absolvire de asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
- c)
- „Diploma de licenta de asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
- 2.
- über einen in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Ausbildungsnachweis verfügen und diesem der nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist, oder
- 3.
- über Nachweise der postsekundären Ausbildung und über den Ausbildungsnachweis des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG verfügen."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Bei antragstellenden Personen, für die die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 oder Absatz 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt."
- c)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder gemäß § 41 Absatz 3 oder auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn im Fall dieser Personen die Anforderungen nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 17. Januar 2014 geltenden Fassung nicht erfüllt werden."
- 14.
- § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt:
„§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Geburtsjahr," die Angabe „Staatsangehörigkeit, Vorbildung," eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 16.
- In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Gliederung" die Angabe „, einschließlich der Stundenverteilung," eingefügt.
- 17.
- § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt:
„§ 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung." - 18.
- In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und nach der Angabe „Vertrages" die Angabe „in Textform" eingefügt.
- 19.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024" durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2027" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2025" durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2029" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 3 Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn- 1.
- gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
- 2.
- die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen."
- 2.
- Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Abweichung von § 7 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein." - 3.
- § 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ersetzt werden." - 4.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann" die Angabe „, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.
- d)
- Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht."
- e)
- Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 5" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
- f)
- Absatz 7 wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absätze 1 bis 6" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 4" ersetzt.
- 5.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1" durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 41 Absatz 3" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2" ersetzt.
- 6.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- d)
- Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „oder Absatz 2" wird gestrichen.
- e)
- Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 4" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
- 7.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 2" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen und".
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- 8.
- In § 48b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- 9.
- In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.
- 10.
- In § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 PflAPrV § 8, § 31, § 60, Anlage 7, mWv. 1. Januar 2026 offen
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu den §§ 46 und 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
§ 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes". - b)
- Die Angabe zu § 49 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.
- 3.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe „Kooperationsvertrag" die Angabe „in Textform" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 4.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 47 wird in der Überschrift die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 6.
- § 49 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 7.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „nach Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 wird nach der Angabe „seiner Aufgaben nach dieser Verordnung" die Angabe „, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4," eingefügt.
- 8.
- In Anlage 7 wird in der Tabelle in Abschnitt VI. Nummer 2 in der dritten Spalte nach der Angabe „Vertiefungseinsatzes" die Angabe „oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1." eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 5 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 PflAFinV offen, mWv. 1. November 2025 § 13
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu Teil 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung" durch die Angabe „Ausbildungen" ersetzt.
- b)
- Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung".
- 3.
- In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung" durch die Angabe „Ausbildungen" ersetzt.
- 4.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant".
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht.
(12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
(13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes."
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz" die Angabe „oder das Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund."
- 7.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung,".
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- 8.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz" die Angabe „oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.
- 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachkräfte" die Angabe „und Pflegefachassistenzkräfte" eingefügt.
- 12.
- § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt."
- 13.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Umlagebetrag" die Angabe „für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2027. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits am 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum zehnten des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum 15. Tag des letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt. Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 14.
- In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe „31. Januar 2020" die Angabe „, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027" eingefügt.
- 15.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.
- 16.
- In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- 17.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- 18.
- In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes" durch die Angabe „nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt.
- 19.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,".
- bbb)
- Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt:
- „g)
- die Art der Pflegeausbildung,
- h)
- die Staatsangehörigkeit,
- i)
- die Vorbildung (schulisch und beruflich),".
- bb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes)."
- cc)
- Die Angabe „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5," wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst."
- 20.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2020." durch die Angabe „Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027." ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „15. Februar 2021." durch die Angabe „15. Februar 2021, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028." ersetzt.
- 21.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung". - b)
- In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- 22.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,".
- bb)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und".
- cc)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person, differenziert nach Art der Ausbildung, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag."
- b)
- Abschnitt II Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2027 SGB III offen
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 54a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 57 Absatz 1 wird nach der Angabe „des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- 2.
- § 17b Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird gestrichen.
- bb)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erteilt worden ist,".
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 8 Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2027 KHG offen
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
- „g)
- Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistenzperson,".
- 2.
- § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder deren gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt,".
Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) wird wie folgt geändert:
In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
Artikel 10 Änderung des DRK-Gesetzes
Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2027 DRKG offen
Das DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 8y des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
- „(7) § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze der auszubildenden Person beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der auszubildenden Person stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet für die auszubildende Person nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegefachassistenzgesetzes entsprechend."
Artikel 11 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2027 BPersVG offen
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz" die Angabe „, dem Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.
In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz" die Angabe „, dem Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.
Artikel 12 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13 Abs. 1 und Abs. 2" durch die Angabe „13 Absatz 1" ersetzt.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13 Abs. 1 und Abs. 2" durch die Angabe „13 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
- „§ 14 Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf(1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes."
Artikel 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2025.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Karin Prien
Die Bundesministerin für Gesundheit
Nina Warken
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Karin Prien
Die Bundesministerin für Gesundheit
Nina Warken
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist
- 2.
- Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17182/index.htm
