Änderung § 14 BKGG vom 01.01.2011

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§ 14 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 14 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 157 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bescheid


(Text alte Fassung)

Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird.

(Text neue Fassung)

1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(heute geltende Fassung) 



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