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Änderung § 22 BKGG vom 01.01.2021

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§ 22 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 22 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Bericht der Bundesregierung


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2022 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) und insbesondere über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) und insbesondere über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor.