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Artikel 5 - Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)

G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BKGG § 5, § 6, § 6a, § 8, § 13, § 20, § 22

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „204 Euro" durch die Angabe „219 Euro" ersetzt.

3.
§ 6a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kindergeldes" die Wörter „und des Kinderzuschlags" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Nürnberg" durch die Wörter „Bayern Nord" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kindergeld" die Wörter „und Kinderzuschlag einheitlich" eingefügt.

6.
In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

7.
In § 22 wird die Angabe „31. Juli 2022" durch die Angabe „31. Juli 2023" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 2. FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 8 RBEGAnpG 2021 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(6a) Abweichend von § ...