Änderung § 6c BKGG vom 30.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6c BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung
§ 6c BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020

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§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Unterhaltspflichten


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Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt.




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